Während der Auswilderung von Wisenten („Freisetzungsphase“) kann eine Duldungspflicht des betroffenen Waldeigentümers aus dem Bundesnaturschutzgesetz bestehen. Voraussetzung ist, dass die Nutzung des Waldgrundstücks nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Allerdings muss der die Auswilderung Betreibende dem Waldeigentümer alle durch die ausgewilderten Tiere
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