Zwischen dem Nötigungsmittel der Gewalt und der beabsichtigten Vermögensverfügung dürfte es am erforderlichen Finalzusammenhang fehlen, wenn die Forderung nach Zahlung (hier: von 2.500 €) erst nach dem Gewalteinsatz (hier: Gummihammer, Schläge) erhoben wurde und das Opfer die Summe auch nicht
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