Finanzamt

Der Abrechnungsbescheid vom falschen Finanzamt

Zuständig für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Finanzbehörde, nicht diejenige Behörde, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird. Auf den durch eine örtlich unzuständige Behörde erlassenen Abrechnungsbescheid findet § 127 AO Anwendung: Die

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Archiv

Informationszugang von Insolvenzverwaltern – zu den steuerlichen Daten der Finanzbehörden

Das Bundesverwaltungsgericht hat den Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung von Auslegungsfragen bei Art. 23 Abs. 1 Buchst. j und e DSGVO angerufen. Im zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen Finanzamt Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das Finanzamt lehnte den

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Untreue eines Finanzbeamten – bei Investitionszulageentscheidungen

Mit der Untreue eines Finanzbeamten bei Entscheidungen im Zusammenhang mit dem InvZulG 1999 hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Anlass hierzu bot ein Strafverfahren, in dem zwei leitenden Finanzbeamten des Landes Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgeworfen wurde, an ihnen nachgeordnete Finanzbeamte rechtswidrige Weisungen zum Umgang mit Belegenheitsbescheinigungen in Investitionszulagenverfahren nach dem

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Die Vollstreckungsakte des Finanzamtes – und die Akteneinsicht des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter kann von der Finanzverwaltung Akteneinsicht in die Vollstreckungsakte der Schuldnerin beim Finanzamt nach § 1 Abs. 2 S. 1 IFG M-V verlangen, ungeachtet dessen dass der Insolvenzverwalter mit den hieraus gewonnenen Erkenntnissen beabsichtigt, einen insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruch gegen das Land geltend zu machen. Insoweit hat es das Oberlandesgericht Rostock

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Bundesfinanzhof (BFH)

Postausgangskontrolle durch das Finanzamt

Bei Versäumen der Revisionsfrist ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt sowie die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (§ 56 Abs. 2

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Insolvenzanfechtung – und die Wissenszurechnung vom Finanzamt

Das im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandene Wissen der Finanzbehörde wird einer anderen Behörde desselben Rechtsträgers auch dann zugerechnet, wenn diese die Informationen erst im Laufe des Rechtsstreits zum Zwecke der Aufrechnung einholt. Die entsteht ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Behörde von der Möglichkeit der Wissensbeschaffung bei anderen Behörden desselben Rechtsträgers

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Fristenkontrolle und Postausgangskontrolle im Finanzamt

Nach § 56 Abs. 1 FGO ist Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Revision nur zu gewähren, wenn der Revisionskläger ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war, den Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von einem Monat nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die zur Begründung des Antrags vorgetragenen Tatsachen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Wenn das Finanzamt die Frist versäumt…

Bei der Beurteilung, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muss, gelten grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie die Rechtsprechung für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat; d.h., das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden

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