Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung bezieht sich auch auf die in internen Vermerken, Aktennotizen, Bearbeitungs- und Geschäftsgangvermerken und interner Kommunikation enthaltenen personenbezogenen Daten.
In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war streitig, inwiefern aus Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung
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