Ein Beamter haftet seinem Dienstherrn für einen Vermögensschaden nur, wenn ihm eine konkrete vorsätzliche oder grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung nachgewiesen werden kann. Allein der Umstand, dass in seinem Verantwortungsbereich erhebliche Mängel oder Rückstände bestehen, genügt für eine Schadensersatzpflicht nicht.
Die Gemeinde
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