Das Finanzgericht ist nicht verpflichtet, nach einer im Wege der Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung auch für die Urteilsverkündung eine Videokonferenz anzuberaumen. Das Finanzgericht hat mithin in einem solchen Fall bei der Urteilsverkündung weder gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit verstoßen (§ 52 Abs. 1 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1 des
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