Mecklenburg Vorpommern

Wenn de Präsident des Oberverwaltungsgerichts gleichzeitig auch Präsident des Finanzgerichts ist…

Die gleichzeitige Ernennung des Präsidenten eines Oberverwaltungsgerichts zum Präsidenten eines Finanzgerichts (hier: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern) ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof im Falle des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern, dessen Präsident zugleich auch Präsident des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern ist. 

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Bundesfinanzhof (BFH)

Urteilsberichtigung – durch das Rechtsmittelgericht

Nach § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung ist nicht antrags- oder fristgebunden, kann also auch von Amts wegen durchgeführt werden. Ist gegen das Urteil des betroffenen Gerichts, wie im Streitfall, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so ist der Bundesfinanzhof neben dem

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Ausschluss früherer Finanzbeamter vom Richteramt

Nach der gemäß § 51 Abs. 1 FGO im Finanzgerichtsprozess sinngemäß anwendbaren Bestimmung des § 41 Nr. 4 ZPO ist ein Richter u.a. von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in der Sache als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Steuerstreit – und kein Recht auf ein faires Verfahren

Ein Steuerstreit unterfällt nicht Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Steuerstreitigkeiten unterfallen nach der ungeachtet der finanziellen Auswirkungen wegen des öffentlichen Charakters der Besteuerung nicht dem Anwendungsbereich „zivilrechtlicher Ansprüche und Verpflichtungen“ und damit nicht Art. 6 EMRK. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 1. März 2016 – I B 32/15

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Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses durch das Hauptzollamt – und seine Überprüfung durch das Finanzgericht

Die Rechtmäßigkeit der Vollziehung eines Durchsuchungsbeschlusses durch ein Hauptzollamt kann vor den Finanzgerichten überprüft werden. Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Vollziehung des gerichtlichen Durchsuchungsbeschlusses ist – anders als für die Kontrolle seines Erlasses, für die der ordentliche Rechtsweg in Form der sofortigen Beschwerde gemäß §

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Vorläufiger Rechtsschutz bei Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt

Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Finanzgericht (hier: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) ist unzulässig, soweit vom Amtsgericht gemäß § 287 Abs. 4 Satz 3 AO angeordnete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Durchsuchungen zur Mobiliar-Vollstreckung) angegriffen werden und insoweit zivilgerichtlicher Rechtsschutz mittels sofortiger Beschwerde gemäß § 793 ZPO eröffnet ist. Insoweit fehlt es bereits

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Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan

Dem Gesetz ist bereits Genüge getan, wenn der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan in einer bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegt (§ 21e Abs. 9 i.V.m. § 21g Abs. 7 GVG). Fehler im Rahmen der Listenführung sind dann unschädlich. Ein schriftlich ergehender Gerichtsbeschluss ist -erst und genau dann- gefasst, wenn sämtliche Bundesfinanzhofsmitglieder,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Verwaltungsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen – und der Finanzrechtsweg

Gegen Vollstreckungsmaßnahmen nach §§ 30 ff. HmbVwVG ist der Verwaltungsrechtsweg und nicht der Finanzrechtsweg gegeben. Daher besteht auch keine Zuständigkeit des Finanzgerichts für einen wegen der Beitreibung von rückständigen Rundfunkbeiträgen geführtem Rechtsstreit. Die Regelung des § 17a GVG ist auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwenden. Dies ergibt sich aus

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Verbindliche Auskunft – und ihre gerichtliche Kontrolle

Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gemäß § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige aus Gründen der Planungs- und Entscheidungssicherheit eine verbindliche Auskunft (Zusage) darüber verlangen, wie ein in der Zukunft liegender Besteuerungstatbestand steuerlich zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich

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Bundesfinanzhof (BFH)

Bundesfinanzhof im Jahr 2014

Der Bundesfinanzhof hat eine Statistik seiner Tätigkeit für das vergangene Jahr vorgelegt: Im Jahr 2014 haben die elf Senate des Bundesfinanzhofs mit insgesamt 3.049 nahezu die gleiche Anzahl an Verfahren erledigt wie im Vorjahr (3.046). Zahlreiche Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

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Bundesfinanzhof (BFH)

77 Monate bis zur Entscheidung des Finanzgerichts

Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, dessen Schwierigkeit schon als überdurchschnittlich anzusehen ist und bei dem das Finanzgericht trotz wiederholter Sachstandsanfragen und Erhebung einer Verzögerungsrüge erst rund sechs Jahre nach Klageeingang mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, ist von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen. Gemäß § 198 Abs. 1

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Überlange Verfahrensdauer – und der Verfahrensablauf bei besonderer Eilbedürftigkeit des Verfahrens

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter. Diese gesetzlichen Maßstäbe beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des

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Bundesfinanzhof (BFH)

Befangenheit durch richterliche Hinweise und eine Ausschluss?

Selbst wenn eine sachlich geäußerte richterliche Auffassung (in einer Hinweis- und Ausschlussfrist-Verfügung) unrichtig sein sollte, lässt sich daraus keine Besorgnis der – auf die Person eines Beteiligten bezogenen – Befangenheit herleiten. Richterliche Hinweise vor Verfahrensabschluss sind naturgemäß nicht als endgültige Festlegung, sondern nur vorläufig und vorbehaltlich späterer besserer Argumente und

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vollmachtsvorlage im Finanzgerichtsverfahren

Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO können sich die Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten nach § 62 Abs. 4 Satz 1 FGO durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO auch für

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Die 34-monatige Untätigkeit des Finanzgerichts

Bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren, das im Vergleich zu dem typischen in dieser Gerichtsbarkeit zu bearbeitenden Verfahren keine wesentlichen Besonderheiten aufweist, besteht die Vermutung, dass die Dauer des Verfahrens angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das Verfahren einer Entscheidung zuführen

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Entscheidung über den PKH-Antrag nach Klageabweisung

Über den nach rechtskräftiger Klageabweisung durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters gemäß § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 noch offenen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) entscheidet der Berichterstatter gemäß § 142 FGO, § 127 ZPO, § 79a Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO. Soweit über den Prozesskostenhilfe-Antrag nicht

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Keine Gerichtskosten nach unzutreffender Rechtsmittelbelehrung des Finanzamtes

Gerichtskosten werden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen unverschuldeter Unkenntnis nicht erhoben für ein aufgrund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel; so auch nicht für eine gemäß § 45 FGO unzulässige Sprungklage nach unzutreffender Rechtsmittel- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung (Klage statt Einspruch) in einem (Ablehnungs-)Bescheid des Finanzamts. Die aufgrund unzutreffender

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Verwirkung von Gerichtskosten

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen -§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Überraschungsentscheidung

Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO) verletzende Überraschungsentscheidung kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung

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Bundesfinanzhof (BFH)

Das Grundurteil des Finanzgerichts

Ist bei einer Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, kann das Gericht nach § 99 Abs. 1 FGO durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden (sog. Grundurteil). Ein Grundurteil darf nur über den Grund eines Anspruchs ergehen; ein Grundurteil, mit dem (auch) über die Höhe

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Der Verstoß des Gerichts gegen die Sachaufklärungspflicht – und die Pflicht des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Rechte seines Mandanten

Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung gerügt, das Finanzgericht hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das Finanzgericht von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen,

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Bundesfinanzhof (BFH)

Entscheidung über Richterablehnung als Verfahrensmangel

Nach § 124 Abs. 2 FGO unterliegen dem Endurteil vorausgegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung durch die Revision. Daher kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Allerdings schließt § 124 Abs. 2 FGO die Rüge solcher Verfahrensmängel nicht aus, die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Sachaufklärungspflicht des Finanzgerichts

Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO liegt nicht nur vor, wenn das Finanzgericht einen Beweisantrag zu Unrecht übergeht. Sie kann vielmehr auch dann gegeben sein, wenn zwar kein Beweisantrag gestellt wurde, dem Finanzgericht unter Zugrundelegung seiner eigenen Rechtsauffassung sich aber die weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Übergehen eines Befangenheitsantrags

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 1 ZPO erfordert die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit u.a. ein wirksames Ablehnungsgesuch. Ein solches Gesuch stellt eine Prozesshandlung dar, die aus Gründen der Prozessklarheit und angesichts des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Beschwerde im finanzgerichtlichen PKH-Verfahren

Nach § 128 Abs. 2 FGO können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gegen Beschlüsse im Verfahren der PKH gemäß § 128 Abs. 2 FGO ist nicht verfassungswidrig. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Finanzgerichte und der Anspruch auf ein faires Verfahren

Art. 6 Abs. 1 EMRK bestimmt u.a., dass jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Streitverkündung beim Finanzgericht

Nach den Regelungen der FGO bestehen nur beschränkte Möglichkeiten, andere Personen als den Kläger und den Beklagten als sog. Dritte an dem finanzgerichtlichen Verfahren zu beteiligen. In Betracht kommt hierfür nur die Beiladung (§ 60 FGO). Im Rahmen der sog. einfachen Beiladung kann das Finanzgericht von Amts wegen oder auf

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Bundesfinanzhof (BFH)

Finanzgerichtliches Verböserungsverbot

Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot begründet im Hinblick auf § 174 Abs. 4 AO kein allgemeines „Änderungsverbot“. Es besagt lediglich, dass eine Schlechterstellung des Klägers bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung durch das Finanzgericht verboten ist. Einer erneuten Änderung eines zuvor bereits durch Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheids stehen Sinn und Zweck

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Übergehen des Antrags auf Protokollberichtigung

Haben die Kläger im Klageverfahren vor dem Finanzgericht die Berichtigung des Protokolls beantragt, aus dem sich ihre Zustimmung zu einer Entscheidung des Berichterstatters ergibt, und machen die Kläger geltend, sie hätten einer Entscheidung durch den Berichterstatter entgegen dem Inhalt des Protokolls nicht wirksam zugestimmt, darf der Berichterstatter nicht in der

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Überzahlung des Drittschuldners gegenüber dem Finanzamt

Das Finanzamt darf über das Erstattungsbegehren des Drittschuldners, der zuviel gezahlt hat, nicht durch Abrechnungsbescheid entscheiden. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Abs. 1 betreffen, durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch

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Streitwert für einen Freistellungsbescheid

Für Klagen auf Erteilung eines Spendenbescheides ist der Streitwert mit dem zu erwartenden durchschnittlichen Spendenaufkommen des Klägers anzusetzen. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu

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Überlange Verfahrensdauer vor den Finanzgerichten

Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet für den Bereich des öffentlichen Rechts – ebenso wie die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie in zivilrechtlichen Streitigkeiten – nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern garantiert auch die Effektivität

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Entscheidung durch den Berichterstatter

Der Widerruf einer gegenüber dem Finanzgericht abgegebenen Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Kläger sein durch Schriftsatz vom

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Wirkungsloser Verzicht auf mündliche Verhandlung

Ein vom Kläger erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung wird wirkungslos, wenn das Finanzgericht einen Erörterungstermin anberaumt und das persönliche Erscheinen des Klägers anordnet. Das Finanzgericht darf danach nur dann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Beteiligten erneut darauf verzichten. Bittet der Kläger wegen fehlender finanzieller Mittel für die Anreise um

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