Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ist das Finanzgericht zwar nicht an die Fassung des Klageantrags, sehr wohl aber an das Klagebegehren gebunden. Wird eindeutig erkennbar sowohl eine Anfechtungsklage als auch eine Feststellungsklage kumulativ erhoben, darf das Finanzgericht
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