Gerichtsgebäude Neustadt an der Weinstrasse

Die Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können.

Solche selbständig anfechtbaren Feststellungen (Streitgegenstände) sind zum Beispiel

  • das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitunternehmerstellung,
  • die Höhe des laufenden
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Bundesfinanzhof

Auch ein Richter braucht einen Anwalt

Für einen aktiven Richter besteht kein Recht zur Selbstvertretung in Verfahren vor dem Bundesfinanzhof. Der in § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung normierte Vertretungszwang für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof verstößt insoweit nicht gegen höherrangiges Recht.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Urteilsbegründung durch Bezugnahme

In Verfahren, die rechtlich und tatsächlich gleich liegen, verletzt es nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn der Bundesfinanzhof zur Begründung auf den begründeten Beschluss in der Parallelsache Bezug nimmt, der den Beteiligten vorliegt. 

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

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