Eine (notwendige) Beiladung zum finanzgerichtlichen Verfahren kommt nicht mehr in Betracht, wenn zuvor bereits das Klageverfahren zwischen dem Beigeladenen und dem Finanzamt durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wurde.
Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO kommt für den
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