Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge (hier: § 10a des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes -KAG RP) sind verfassungsrechtlich zulässig. Werden Beiträge erhoben, verlangt der Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des konkret-zurechenbaren
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