Kopiert ein Arbeitnehmer unbefugt privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“, so kann hierin – unabhängig von der Frage, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt – ein Grund zur fristlosen
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