Es begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich nicht nachvollziehen lässt, ob -über den reinen Unterbringungsbeschluss hinaus- bisher überhaupt bereits ein Fachgericht über die Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Fixierung und Zwangsmedikation entschieden hat.
19 Abs. 4 Satz 1 GG verleiht dem Einzelnen, der
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