Ein Pachtvertrag, der vor der Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP-Reform) abgeschlossen worden ist, kann so auszulegen sein, dass die dem Pächter im Jahre 2005 im Zuge der GAP-Reform übertragenen Zahlungsansprüche nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz (Flächenprämien) nicht an den Verpächter herauszugeben sind. So hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall
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