Schlachthöfe, Zerlegebetriebe und fleischverarbeitende Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten grundsätzlich mindestens zwei Mal pro Woche auf Kosten des Betriebsinhabers auf das Coronavirus getestet werden müssen, ist rechtswidrig, weil den jeweiligen Produktionsbedingungen durch Befreiungstatbestände nicht berücksichtigt werden und es keine Ausnahmeregelungen gibt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Münster in dem
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