Verkehrsverstöße – auf der Flucht

Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, werden nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt.

Allerdings kann ein (weiteres) tatmehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, wenn sich der Täter nach Beendigung der Fluchtfahrt zu Fuß vom Unfallort entfernt.

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Notwehr statt Flucht

Das Notwehrrecht entfällt im Allgemeinen nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer.

Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, ist sie grundsätzlich berechtigt, das Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet. Der Angegriffene muss sich nicht mit

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