Eine psychische Beihilfe (§ 27 StGB) könnte darin bestehen, dass der Fahrer des Fluchtfahrzeugs bereits im Vorfeld der Taten eine Zusage erteilte, das Fluchtfahrzeug zu übernehmen und/oder beim Transport der Beute behilflich zu sein.
Anderenfalls (vgl. § 257 Abs. 3
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