Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Da Beschränkungen nach §§ 133 ff. NJVollzG nur zur Aufrechterhaltung
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