Justizvollzugsanstalt

Der Vollzug der Untersuchungshaft – und die Notwendigkeit eines Haftstatuts

Sollen einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) auferlegt werden, ist eine den Anforderungen nach § 119 StPO genügende, einzelfallbezogene Anordnung (sog. Haftstatut) notwendig, die dem Beschuldigten zur Kenntnis zu geben ist. Da Beschränkungen nach §§ 133 ff. NJVollzG nur zur Aufrechterhaltung

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Abschiebung

Abschiebungshaft – und die möglicherweise noch bestehende Ausreisefrist

Der Haftrichter hat im Abschiebungshaftverfahren nicht zu prüfen, ob die Behörde die Abschiebung zu Recht betreibt, denn deren Tätigkeit unterliegt insoweit grundsätzlich allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dass der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist, ergibt sich insofern aus dem Bescheid der beteiligten Behörde, mit dem seine Ausreisepflicht festgestellt, ihm die

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – und das Eurodac-Register

Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Betroffene den

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Rücküberstellung eines Flüchtlings – und die Anhörung durch das Beschwerdegericht

Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht. Die Abschiebungs- oder Rücküberstellungshaft darf zwar nicht auf einen neuen Haftgrund gestützt werden, ohne

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Abschiebehaft – und die Mängel des Anhörungsprotokolls

Eine Rüge des Betroffenen, seine Anhörung durch das Amtsgericht gemäß § 420 FamFG leide an einem schwerwiegenden Mangel, weil das Anhörungsprotokoll keinen Vermerk darüber enthalte, ob die Anhörung und die Bekanntgabe in öffentlicher oder nicht öffentlicher Sitzung erfolgt seien, ist unbegründet. Das Fehlen dieser Angabe besagt nämlich nur, dass das

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Rücküberstellungshaft – und die Fluchtgefahr

Bei der Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung) kann die Haftanordnung nicht auf § 62 Abs. 3 AufenthG gestützt werden. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2

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Inhaftierung beim G20-Gipfel

Eine Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, wenn sie den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wird und eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen lässt. Dies gilt insbesondere, wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Inhaftierung überwiegend in dem Bemühen erschöpft, die einfachrechtliche

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Abschiebehaft – wegen Fluchtgefahr

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben,

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Fluchtgefahr – wegen der zu erwartenden Strafe

Fluchtgefahr besteht immer dann, wenn es die Würdigung der Umstände des Falles wahrscheinlicher macht, dass sich ein Beschuldigter dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat,

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Abschiebehaft – wegen Untertauchens

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und er seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufenthaltswechsel begründet in diesem

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