Inhaftierung beim G20-Gipfel

Eine Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, wenn sie den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht wird und eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen lässt.

Dies gilt insbesondere, wenn sich die Verfassungsbeschwerde

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Abschiebehaft – wegen Fluchtgefahr

Im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten nach dessen Art. 28 Abs. 2 eine Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht.

Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n Dublin-III-Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven,

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