Bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat vorliegen, kann das Verwaltungsgericht die zugrunde liegende Rechtsverordnung gemäß § 77 Abs. 5 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Wirksamkeit vorlegen.
So hat
Artikel lesen

































