Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Haftanordnung hat das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG geforderte Einvernehmen, wenn sich aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne Weiteres ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt. Der Haftantrag ist dann im Hinblick auf die von § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr.
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