Bundesverwaltungsgericht

Flüchtlingen in Italien geht's gut!

Das Bundesverwaltungsgericht vermag keine  unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation für (nichtvulnerable) anerkannte Flüchtlinge in Italien zu erkennen.

Alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus

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Syrischer Bürgerkrieg

Keine Lebensgefahr in Syrien…

Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte, individuelle Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Bürgerkrieg) mehr. 

Dieser Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde

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Kirche Berzdorf

Der Religionswechsel nach der Flucht

Ein Asylantrag aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des Herkunftslandes kann nicht automatisch als missbräuchlich abgelehnt werden.

Dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union lag ein Fall aus Österreich zugrunde: Ein Iraner, dessen erster Antrag auf internationalen Schutz von den

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Der verweigerte Militärdienst in Syrien

§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Antragsteller, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich

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Die Berliner Moria-Flüchtlinge

Das Bundesinnenministerium durfte das Einvernehmen zur Berliner Aufnahmeanordnung für zusätzliche „Moria-Flüchtlinge“ versagen.

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat, wie jetzt das Bundesinnenministerium entschieden hat, das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit

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Kalender

Abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot – und die noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung

Der Erfüllung des zentralen Merkmals einer in Abschnitt 4 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels während des asylverfahrensbezogenen Aufenthalts im Bundesgebiet begründet ein aufenthaltsrechtlich beachtliches Rückkehrinteresse, dem im Rahmen der Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise-

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