Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG endet die Abschiebungshaft nach Stellung eines Asylantrags im Regelfall mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat unterbricht diese Vier-Wochen-Frist des
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