Gerichtliche Willkür im Asylverfahren

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für die Ausübung öffentlicher Gewalt, die vom bloßen Willkürverbot bis

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Kein Abschiebeverbot für Tunesien

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines tunesischen Staatsangehörigen gegen zwei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zur Entscheidung angenommen. Das Verwaltungsgericht war unter Hinweis auf eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse von der in früheren Entscheidungen vertretenen Position

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