Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft leitet sich mit der Fassung des AsylVfG vom 01.12 2013 direkt aus § 3 Abs. 1 AsylVfG und nicht mehr aus § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Syrer, die illegal ausreisen, sich im Ausland
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft leitet sich mit der Fassung des AsylVfG vom 01.12 2013 direkt aus § 3 Abs. 1 AsylVfG und nicht mehr aus § 60 Abs. 1 AufenthG ab. Syrer, die illegal ausreisen, sich im Ausland
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Ob ein Asylbewerber bereits in einem anderen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war, ist bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem in § 29 AsylVfG umgesetzten unionsrechtlichen Konzept des ersten Asylstaats (Art. 25 und Art. 26 der Richtlinie 2005/85/EG) nur
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Die Pflicht zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt nicht nur bei einer Änderung der Sachlage, sondern auch bei einer Änderung der Rechtslage, wenn der Gesetzgeber die Rechtslage nicht nur mit Wirkung für die
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Die Flüchtlingseigeschaft erlischt nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 a AsylVfG nicht nur dann, wenn sich der Ausländer auf unbegrenzte Dauer wieder in sein Heimatland begibt. Eine Niederlassung kann auch dann vorliegen, wenn er dort eine Art zweiten Wohnsitz
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In China droht nach wie vor den Tibetern keine Gruppenverfolgung in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit.
Nach der Teilnahme an Aktionen für die Freiheit Tibets in der Bundesrepublik Deutschland besteht für tibetische Volkszugehörige aus der Volksrepublik China grundsätzlich die beachtliche Gefahr
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Die Ausländerbehörden dürfen ihr Ausweisungsermessen auch noch während des Klageverfahrens ausüben, sofern sich erst dann die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung ergibt. Diese Ermessenserwägungen sind sodann der gerichtlichen Überprüfung der Ausweisung zugrunde zu legen.
Dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag der Fall eines
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat – nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – erneut über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Kämpfers und Funktionärs der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) verhandelt und das Verfahren zur weiteren Aufklärung
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat – nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union – erneut über den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung eines ehemaligen Kämpfers und Funktionärs der Kurdischen Arbeiterpartei PKK verhandelt und das Verfahren zur weiteren Aufklärung
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass f
Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung wegen Änderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland gelten einheitliche Maßstäbe bei der Beurteilung der Gefahr künftiger Verfolgung. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Ausländer
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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylVfG i.V.m Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zu widerrufen, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände im
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