Eine Fluggesellschaft ist verpflichtet, Fluggäste entsprechend ihren Buchungskonditionen zu einem späteren Zeitpunkt – im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten – zu befördern, wenn der ursprüngliche Flug wegen der Corona-Pandemie annulliert worden ist. Diese Ersatzbeförderung muss nicht schnellstmöglich nach der Annullierung gefordert
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