Fluggäste eines annullierten und daher nicht durchgeführten Fluges können gegenüber einer Fluggesellschaft nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der Flugticketkosten gemäß Art. 8 Abs. 1a der europäischen Fluggastrechteverordnung (Verordnung EG 261/2004) geltend machen, wenn sie die Flugtickets selbst bei der Fluggesellschaft gebucht und auch selbst bezahlt haben. In den beiden
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