Versetzung einer Flugbegleiterin

Erlaubt der Arbeitsvertrag den Einsatz einer Flugbegleiterin an einem anderen als dem im Vertrag genannten Stationierungsort, kann der Arbeitgeber sie unter der Voraussetzung, dass die Grundsätze billigem Ermessen gewahrt sind (§ 106 Satz 1 GewO), durch Weisung an einen anderen

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Der (steuerliche) Wohnsitz einer Flugbegleiterin

Eine sogenannte „Standby-Wohnung“ einer ansonsten im Ausland lebenden Flugbegleiterin kann nach Ansicht des Hessischen Finanzgerichts zu einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland führen. Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin ist danach auch dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie im Bundesgebiet

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