Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die den Beteiligten zu erstattenden Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts festgesetzt. Zu den zu erstattenden Aufwendungen eines Beteiligten gehören dessen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (§ 139 Abs. 1 FGO) und dementsprechend bei Einschaltung eines Rechtsanwalts auch
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