Als zumutbare Maßnahmen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO kommen nicht nur Ersatzbeförderungen in Betracht, mit denen die Verspätung am Endziel auf weniger als drei Stunden begrenzt werden kann. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verfügten die Reisenden über eine bestätigte Buchung für einen von der beklagten
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