Die Legaldefinition von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen („LAG“) in Nr. 4.0.04. der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 genügt den Anforderungen des auch nach dem Unionsrecht zu beachtenden Bestimmtheitsgrundsatzes. Bei Nr. 4.0.04. des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 04.03.2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der
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