Dienstkleidungsvorschriften für das Cockpitpersonal – die diskriminierende Pilotenmütze

Arbeitgeber und Betriebsrat können in einer Betriebsvereinbarung das Tragen einer einheitlichen Dienstkleidung regeln. Wird die Dienstkleidung für Arbeitnehmergruppen unterschiedlich ausgestaltet, verlangt der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dass eine solche Differenzierung entsprechend dem Regelungszweck sachlich gerechtfertigt ist.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen

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Ungenehmigter Einflug

Die Bundesrepublik Deutschland darf gegen ein Luftfahrtunternehmen, dem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist, wegen des ungenehmigten Einflugs aus Drittstaaten keine Geldbuße verhängen, weil das Genehmigungserfordernis gegen Art 18 AEUV verstößt.

Soweit Flüge von Deutschland

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