Ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren dient auch dann vorrangig privatnützigen Zwecken, wenn es zugleich Belange der Allgemeinheit wie den Umweltschutz fördert – vorausgesetzt, sein zentrales Ziel liegt in der Verbesserung der Agrarstruktur und der Neuordnung der Grundstücksverhältnisse.
In dem hier vom Verwaltungsgerichtshof
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