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Klage gegen einen Folgebecheid – und die Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid

Die Klage gegen einen Folgebescheid ist nicht allein deswegen unzulässig, weil sie ausschließlich mit Einwendungen begründet wird, die den Grundlagenbescheid betreffen. Dies entschied jetzt der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen -entgegenstehenden- Rechtsprechung. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall wandte sich die Klägerin gegen die vom Finanzamt in den Verlustfeststellungsbescheiden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der angegriffene Grundsteuermessbescheid – und die Zerlegungsbescheide

Die Zerlegungsbescheide sind Folgebescheide der Messbescheide. Nach § 42 FGO i.V.m. § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung kann in dem gegen den Folgebescheid geführten Klageverfahren nicht über Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid entschieden werden. Erfährt der Grundlagenbescheid -wie hier die angegriffenen Grundsteuermessbescheide- keine Änderung, ist die Klage gegen den Folgebescheid -im

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Klage gegen einen Folgebescheid

Nach der hier entsprechend anzuwendenden Rechtsprechung des Bundessfinanzhofs ist die Klage gegen einen Folgebescheid auch insoweit zulässig ist, als Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid erhoben werden und eine zunächst unbegründete Klage durch eine Änderung des Grundlagenbescheides begründet werden kann. Zwar ist es in solchen Fällen regelmäßig geboten und zweckmäßig, dass das

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Der nicht beachtete Grundlagenbescheid

Durch das Nichtbeachten eines Grundlagenbescheids bei der erstmaligen Festsetzung der Steuer oder einer Folgeänderung wird der Grundlagenbescheid nicht „verbraucht“. Er ist nach wie vor geeignet, eine spätere nochmalige Änderung des Folgebescheids zu rechtfertigen. Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO darf ein formell bestandskräftiger Steuerbescheid,

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Aufhebung des Einkommensteuerbescheides – und keine Folgen für den Gewerbesteuermessbescheid

Nach § 35b Abs. 1 GewStG ist der Gewerbesteuermessbescheid oder Verlustfeststellungsbescheid von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn der Einkommensteuerbescheid, der Körperschaftsteuerbescheid oder ein Feststellungsbescheid aufgehoben oder geändert werden und die Aufhebung oder Änderung den Gewinn aus Gewerbebetrieb berührt. Diese Regelung bezweckt, unnötige Doppelverfahren zu vermeiden. Der Steuerpflichtige soll

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Bundesfinanzhof (BFH)

Feststellungen im Grundlagenbescheid – und ihre Anfechtung

Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden. Diese Vorschrift findet auch im finanzgerichtlichen Verfahren Anwendung (§ 42 FGO). Die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen ist ein Grundlagenbescheid und damit

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Saldierung bei Änderung eines Folgebescheids

Nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO führt sowohl die Aufhebung als auch der Erlass eines Grundlagenbescheids zur Änderung des Folgebescheids. Liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten (§ 177 Abs. 1 AO) bzw. zugunsten (§ 177 Abs. 2 AO) des Steuerpflichtigen vor,

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Der nichtige Verwaltungsakt – und der Folgebescheid

Stellt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit eines Grundlagenbescheids fest, ist der Folgebescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern. Zugleich bewirkt die Nichtigkeitsfeststellung die Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid (§ 171 Abs. 10 AO). Die Finanzbehörde hat grundsätzlich die Möglichkeit, die

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Bundesfinanzhof

Sanierungsaufwendungen – und der verspätete Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde

Das Finanzamt darf Sanierungsaufwendungen beim Erlass eines Folgebescheides auch berits vor dem Erlass eines Grundlagenbescheides der Denkmalschutzbehörde berücksichtigen. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und

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Wenn der Folgebescheid vor dem Grundlagenbescheid ergeht…

Gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen zuzurechnen sind. Die Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist -von wenigen Ausnahmen abgesehen, insbesondere in Fällen von geringer Bedeutung (vgl. § 180

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Der Steuerbescheid und der später erlassene Grundlagenbescheid

Die (Folge-)Änderung eines Steuerbescheides ist nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg auch dann zulässig, wenn sie auf einen Grundlagenbescheid gestützt wird, der in einem erst nach Bestandskraft des Steuerbescheids gesetzlich eingeführten Feststellungsverfahren ergangen ist. Die Änderungsbefugnis und zugleich auch die Verpflichtung des Finanzamtes zur Änderung des ursprünglichen Steuerbescheides ergibt sich für

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