GGNach Vollziehung eines Verwaltungsakts fehlt für eine Leistungsklage im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der Regel das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die gemäß Art.20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Verwaltungsbehörde von sich
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