Fondsgebundene Lebensversicherungen – und die Möglichkeit zum Widerspruch in Altfällen

Lebensversicherungen sind nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, wenn die Versicherungsgesellschaft bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des

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Widerspruch und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung in Altfällen

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen. Die Versicherungsnehmer – deren Widerspruchsrecht mangels ordnungsgemäßer Belehrung ungeachtet des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fortbestand – können in einem solchen

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Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung – und die erwirtschafteten Verluste

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. muss sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien angelegt worden sind, Verluste erwirtschaftet haben. Der Versicherungsnehmer kann nur vom Versicherer tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und

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Rückabwicklung einer Lebensversicherung – und die gezogenen Nutzungen

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur die tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen und trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Er kann seinen Tatsachenvortrag nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe stützen. Nach § 818

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Widerspruch bei einer Lebensversicherung im Policenmodell – Frist und Verwirkung

Der geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlungen, wenn er infolge des Widerspruchs des Versicherungsnehmers nicht wirksam zustande gekommen ist. Der Widerspruch war vorliegend – ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist – rechtzeitig. Vorliegend belehrte die Versicherungsgesellschaft den Versicherungsnehmer nicht

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Nettopolice und Kostenausgleichsvereinbarung

Eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung verstößt zwar nicht gegen § 169 Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG. Dem Versicherungsnehmer steht aber das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen. Einem Zahlungsanspruch des Lebensversicherungsunternehmens kann darüber hinaus auch ein vom Versicherungsnehmer erklärter Widerruf seiner auf Abschluss des Versicherungsvertrages gerichteten Willenserklärung entgegen

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Die Nettopolice und die Kündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung

Schließt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer neben dem Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung, nach der der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten in monatlichen Raten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, so ist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung gem. §

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Kündbarkeit der Kostenausgleichsvereinbarung einer Lebensversicherungs-Nettopolice

Die vertraglich vereinbarte Unkündbarkeit von gesonderten Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung ist unzulässig. In den beiden jetzt beim Bundesgerichtshof zur Beurteilung anstehenden Fällen bot die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiger Lebensversicherer, in Deutschland wohnenden Kunden den Abschluss von (fondsgebundenen) Rentenversicherungen

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Fondsgebundene Anrechte im Versorgungsausgleich

Bei fondsgebundenen Anrechte besteht im Versorgungsausgleich keine Verpflichtung zur Verzinsung. Bei fondsgebundenen Versorgungen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verzinsung des Anrechtes bei einer externen Teilung nicht anzuwenden. Die Anordnung einer Verzinsung wird auf Grund von Kursschwankungen und den damit verbundenen Chancen, aber auch Risiken, dem Halbteilungsgrundsatz nicht gerecht. Der

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Fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

Für die konkrete Bewertung einer fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der kein Deckungskapital im eigentlichen Sinne gebildet wird, ist im Versorgungsausgleich der nach § 46 VersAusglG i.V.m. § 169 Abs. 4 Satz 1 VVG relevante Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine

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