Der Verlust aus dem Rückkauf einer fondsgebundenen Lebensversicherung, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, ist nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Die Verluste aus dem Rückkauf der fondsgebundenen Lebensversicherungen sind nicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz
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