Eine Täuschungshandlung gemäß § 263 Abs. 1 StGB kann nicht darin gesehen werden, dass der Angeklagte bei Abschluss der Auflösungsverträge mit den Mietern die Tatsache der vorherigen Sicherungsabtretung der Mietzinsforderungen nicht erwähnt hat, die der Darlehensgeberin zustanden und über die infolgedessen die Vermieterin nicht mehr verfügen konnte. Die Vorausabtretung an die
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