Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Bis zur Aushändigung dieser Urkunde steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zu, § 410 Abs. 1 Satz 1
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