Zahlungsklage nach Forderungsabtretung

Eine nach Prozesseinleitung vermögenslos gewordene Partei, die den Prozess nach einer Abtretung und Ermächtigung durch den Zessionar, die Forderung prozessual geltend zu machen, fortführt, handelt grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich.

Zwar liegen in einem solchen Fall die Voraussetzungen für eine gesetzliche Prozessstandschaft

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AG/LG Düsseldorf

Abtretung und Verjährung

Wird eine rechtshängige Forderung abgetreten und macht der Zessionar den Anspruch noch während des Vorprozesses erneut rechtshängig, hemmt auch die neue Klage die Verjährung.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch Erhebung einer Leistungsklage gehemmt.

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Bundesverwaltungsgericht

Kreditabwicklung außer Haus

In den letzten Monaten war die Praxis einiger Banken immer wieder Thema in den Medien, ihre ausgegebenen Kredite – insbesondere langfristige Immobilienkredite – „im Paket“ an extra für diesen Zweck von Investoren gegründete Kreditabwicklungsfonds abzutreten.

Über die Wirksamkeit einer solchen

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Sicherungszessionen in der Insolvenz

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist zur Einziehung und Verwertung von Forderungen, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, allein der Insolvenzverwalter befugt.

Der Drittschuldner kann nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Sicherungszessionar leisten, wenn ihm die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Oberlandesgericht München

Sicherungshalber abgetretene Forderungen in der Insolvenz

Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann, wie der Bundesgerichtshof in einem heute veröffentlichten Beschluss festgestellt hat, durch Vereinbarung von Sicherungsgläubiger und Drittschuldner nicht ausgeschaltet werden und umfasst auch die Berücksichtigung aufrechenbarer Gegenforderungen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März

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Oberlandesgericht

Darlehnsabtretung und Datenschutz

Das Bankgeheimnis sowie das Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung von Darlehensforderungen. Das hat jetzt der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in einem Rechtsstreit entschieden, in dem die Parteien über die Wirksamkeit der Abtretung einer

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Forderungsabtretung und Insolvenz

Hat der spätere Insolvenzschuldner eine Forderung sicherungshalber an ein Kreditinstitut abgetreten, werden die Insolvenzgläubiger nach Ansicht des Bundesgerichtshofs regelmäßig benachteiligt, wenn der Insolvenzschuldner den zunächst von ihm vereinnahmten Betrag an das Kreditinstitut überweist. Anders verhält es sich dann, wenn dieses

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