Der Forderungserwerber ist nicht zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen für den Forderungserwerb und den Forderungseinzug berechtigt, wenn der Erwerber sie nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erworben hat. So das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben über die „Umsatzsteuerliche Behandlung des Erwerbs zahlungsgestörter Forderungen“. Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union 2011 entschieden hat,
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