Erfolgt eine Lohnzahlung erst in der Zwangsvollstreckung im Wege einer Forderungspfändung, so kann hierin eine die Insolvenzanfechtung rechtfertigende Gläubigerbenachteiligung liegen. Nach § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger
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