Dingliches Vorkaufsrecht – und die Form der dinglichen Einigung

Die zur Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts gemäß § 873 BGB erforderliche Einigung muss, anders als das Verpflichtungsgeschäft, nicht notariell beurkundet werden. Der Bundesgerichtshof hat damit seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben. Das dingliche Vorkaufsrecht im Sinne von § 1094 BGB ist ein eigenständiges Sachenrecht. Es entsteht gemäß § 873 BGB durch

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