Insichgeschäfte eines geschäftsführenden Alleingesellschafters müssen, um für den Rechtsverkehr Beachtung zu finden, in der Regel durch eine schriftliche Aufzeichnung belegt sein, aus der sich Zeitpunkt und Inhalt des Geschäfts einwandfrei ergeben. Mindestens wird, soweit möglich, eine ordnungsgemäße Verbuchung zu fordern
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