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Ausschlussklauseln im Formulararbeitsvertrag – und die Haftungsverteilung im Arbeitsverhältnis

Unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhältnis führt es nicht zur Unwirksamkeit einer die Haftung wegen Vorsatzes ausnehmenden Ausschlussklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wenn sie im Übrigen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB nicht beachtet und bei Nichteinhaltung der Ausschlussfrist Haftungsansprüche verfallen,

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Urlaubsgeld – und die Fälligkeitsregelung im Formulararbeitsvertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Sieht ein Formulararbeitsvertrag, der eine pauschale Bezugnahme auf

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Auslegung einer Vertragsstrafenregelung im Formulararbeitsvertrag

Zwar sind Vertragsstrafenabreden in Formularverträgen nach § 309 Nr. 6 BGB generell unzulässig, in formularmäßigen Arbeitsverträgen folgt aber aus der angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB deren grundsätzliche Zulässigkeit. Dabei ist allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen. Nach

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Vertragsstrafenversprechen im Formulararbeitsvertrag

Ein in einem vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag enthaltenes Vertragsstrafenversprechen, worin sich der Arbeitnehmer für den Fall, dass er den Arbeitsvertrag ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet, verpflichtet, als Vertragsstrafe für jeden Tag der vorzeitigen Beendigung einen Betrag in Höhe des durchschnittlichen Tagesverdienstes der letzten drei Monate, höchstens jedoch bis zu einem

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Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in einem Formulararbeitsvertrag – und ihre sachliche Reichweite

Nach der st. Rspr. des BAG ist die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags regelmäßig dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme. Hiervon ausgehend haben

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Leiharbeitsverträge mit unwirksamen Klauseln

Die Klausel, die seit dem 15.03.2010 in Formulararbeitsverträge der Leiharbeitsbranche aufgenommen wird und auf vom Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) und anderen Christlichen Gewerkschaften geschlossene Tarifverträge verweist, ist unwirksam. Wie das Arbeitsgericht Lübeck in dem hier vorliegenden Fall entschieden hat, gelten

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