Die Fortdauer einer bereits lang andauernden Untersuchungshaft ohne hinreichende Rechtfertigung verletzt die Betroffene in ihrem Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 GG. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann die Freiheit der Person und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das
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