Gemäß § 69 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeentscheidung zu begründen. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen insbesondere den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, da das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen hat, den das Beschwerdegericht festgestellt hat.
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