Dass die Grundbucheintragung (hier: der Fortführungsnachweis) nach Eingang der (Rechts-)Beschwerde vollzogen worden ist, ändert daran nichts, weil die (Rechts-)Beschwerde in analoger Anwendung von § 62 FamFG als Feststellungsantrag fortgeführt werden kann. Gemäß § 62 FamFG spricht das Beschwerdegericht nach Erledigung der Hauptsache auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts
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