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Auswertung von Mobiltelefonen im Asylverfahren – und die selbständige Anfechtung von Verfahrenshandlungen

Nach § 44a Satz 1 VwGO  können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das in Art.19 Abs. 4 GG verankerte Prinzip der Gewährung effektiven Rechtsschutzes gebietet indessen eine einschränkende Auslegung der Vorschrift in den Fällen, in denen bei einer Abwägung

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OLG Hamm

Rechtsmittel gegen Justizverwaltungsakte – und das Fortsetzungsfeststellungsinteresse

Trotz Erledigung der angefochtenen Maßnahme liegt die Sachentscheidungsvoraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses vor, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG) hinreichend substantiiert dargelegt hat. Es ist anerkannt, dass ein derartiges Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortwirkender Diskriminierung oder tiefgreifenden

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Fortsetzungsfeststellungsinteresse – vor dem Bundesfinanzhof

Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom Bundesfinanzhof von Amts wegen zu prüfen ist. Ausnahmsweise kann die Prüfung des Feststellungsinteresses unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. Zwar war in dem hier vom Bundesfinanzhof entschieedenen Streitfall die Frist

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Der sich typischerweise kurzfristig erledigende Verwaltungsakt

Mit Blick auf Art.19 Abs. 4 GG besteht ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ungeachtet der Schwere des Grundrechtseingriffs bereits dann, wenn sich ein Verwaltungsakt typischerweise so kurzfristig erledigt, dass er ohne Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsachverfahren zugeführt werden könnte. Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen)

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Erledigung im laufenden Widerspruchsverfahren – und die Heilung des Anhörungsmangels

Erledigt sich ein Verwaltungsakt während des laufenden Widerspruchsverfahrens, so wird ein Anhörungsmangel nicht allein durch Widerspruchseinlegung geheilt; erforderlich für eine Heilung ist vielmehr zusätzlich, dass die Behörde den Verwaltungsakt vor dessen Erledigung anhand etwaigen neuen Vorbringens des Betroffenen neu und unvoreingenommen überprüft. Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem

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