Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, wenn der Kläger ein „berechtigtes Interesse“ an der Feststellung hat. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entsprechend anzuwenden, wenn
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