Geht der Kläger von einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses zur Fortsetzungsfeststellungsklage über, setzt deren Zulässigkeit u.a. voraus, dass im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses alle für die ursprüngliche Klage vorgesehenen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt waren ((BFH, Urteile vom 17.07.1985 – I R 214/82, BFHE 144, 333, BStBl II 1986,
Lesen