Die in § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB geregelten, wahlweise gegebenen Ansprüche stellen bloße Modifikationen des Entschädigungsanspruchs dar, der dem Frachtführer gemäß § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB zusteht, wenn der Absender den Frachtvertrag aus Gründen kündigt, die nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen
LesenSchlagwort: Frachtvertrag
Entladung durch den Unterfrachtführer – und der Hauptfrachtvertrag
Die durch das Entladen des Gutes durch den Unterfrachtführer gemäß § 419 Abs. 3 Satz 5 HGB bewirkte Beendigung der Beförderung im Unterfrachtverhältnis hat auf den Hauptfrachtvertrag grundsätzlich keinen Einfluss. Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer nach der
LesenDas nicht ablieferbare Frachtgut
Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar, dass die Ablieferung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der Frachtführer nach der gemäß § 452 HGB auf Multimodaltransporte anwendbaren Regelung des § 419 Abs. 1 Satz 1 HGB aF Weisungen des nach § 418 HGB verfügungsberechtigten Absenders einzuholen. Kann der Frachtführer Weisungen,
LesenMehrere Schadensursachen beim Multimodaltransport – und der Schadensort
Die Bestimmung des § 452a HGB ist nicht anwendbar, wenn ein Schaden auf mehreren Ursachen beruht, die auf mehreren Teilstrecken eines Multimodaltransports gesetzt worden sind, und jede dieser Ursachen den Schaden allein verursacht hätte. Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt (Multimodaltransport) und
LesenVerlustvermutung – und das Auslieferungsverlangen des Absenders
Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB lässt das Recht des Absenders unberührt, anstelle der zunächst verlangten Entschädigung für den Verlust des Gutes später dessen Ablieferung und gegebenenfalls Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist oder wegen Beschädigung des Gutes zu verlangen. Die Verlustvermutung gemäß § 424 Abs. 1 HGB dient
LesenDas mit dem Frachtführer vereinbarte Zeitintervall
Ist mit dem Frachtführer die Bereitstellung des Beförderungsmittels zur Verladung zu einer bestimmten Uhrzeit vereinbart, kann er davon ausgehen, dass das Gut zu diesem Zeitpunkt zur Verladung an die Ladestelle verbracht ist und der Absender sich ladebereit hält. Entsprechendes gilt bei der Vereinbarung eines Zeitintervalls für die Übernahme des Frachtguts.
Lesen24 Stunden zur Be- bzw. Entladung standgeldfrei
Eine Klausel im Rahmen eines Frachtvertrags gem. §§ 407ff HGB, mit dem Inhalt „24 Stunden sind zur Be- bzw. Entladung standgeldfrei“ benachteiligt den Frachtführer im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, da sie vom gesetzlichen Leitbild des § 412 Abs. 3 HGB zum Nachteil
LesenDie wertvolle Fracht
Der Hinweis an den Frachtführer auf den ungewöhnlich hohen Wert des Transportguts braucht nicht grundsätzlich bis zum Abschluss des Frachtvertrags zu erfolgen. Er muss nur so rechtzeitig erteilt werden, dass der Frachtführer noch im normalen Geschäftsablauf eine Entscheidung darüber treffen kann, ob er angesichts des Werts des Transportguts den Frachtvertrag
LesenDie während des Transports geöffnete Verpackung
Der im Transportrecht für Verlustfälle entwickelte Grundsatz, dass den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn der Vortrag des Gegners ein vom Frachtführer zu vertretendes schadensursächliches qualifiziertes Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt oder sich Anhaltspunkte dafür aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben, gilt auch für Fälle, in denen das Frachtstück zwar abgeliefert,
LesenHaftung des Spediteurs bei Sammelladungen
Mit der Ablieferung des Gutes an den vom Sammelladungsspediteur benannten Empfänger endet grundsätzlich die frachtrechtliche Haftung des Spediteurs/Frachtführers, der die Versendung von Transportgut im Wege einer Sammelladung veranlasst hat. Das kann auch ein Empfangsspediteur sein. Die Beförderung des Gutes vom Empfangsspediteur zum Empfänger (sogenannter speditioneller Nachlauf) unterfällt nicht mehr dem
LesenVerzögerungen beim Frachtvertrag
Von außen wirkende Verzögerungsursachen, die bei Abschluss des Frachtver-trags für den Absender weder vorhersehbar noch beherrschbar sind und bei denen auch sonst kein Anlass für eine Zurechnung zu seinem Risikobereich besteht, lösen grundsätzlich keine Vergütungspflicht des Absenders nach § 420 Abs. 3 HGB aus. Wird die Reise eines Schiffes durch
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