In den Fällen der Drittschadensliquidation ist der Inhaber der verletzten Rechtsstellung grundsätzlich zur Aufrechnung gegenüber dem Schädiger berechtigt.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt der klagende Auftragnehmer seine Auftraggeberin auf Zahlung einer vertraglich vereinbarten Vergütung in Anspruch. Die
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