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Die freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin

Die freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis.

So hat aktuell das Arbeitsgericht Berlin die Klage einer vertraglich als freie Mitarbeiterin beschäftigten Musikschullehrerin gegen das Land Berlin abgewiesen. Mit der Klage hatte die Musikschullehrerin die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis

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Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte

Sozialversicherungspflicht für Honorarpflegekräfte

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Zwar haben weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die Betriebsstätte des freien Mitarbeiters

Betriebsstätte des freien Mitarbeiters ist der Kanzleisitz des Auftraggebers.

Vor den Änderungen durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 ist der Begriff

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Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit

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Musikschullehrer – mit Honorarvertrag

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit

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Arbeitnehmerstatus einer Fernseh-Cutterin

Auch bei nicht programmgestaltenden Mitarbeitern von Rundfunkanstalten ist die Arbeitnehmereigenschaft anhand der allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstvertrag zu prüfen.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist die Klägerin seit dem Jahr 2001

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