Freiheitsberaubung nach dem Raub

Wird das gefesselte Opfer vom Räuber im Wohnzimmer seines Hauses zurückgelassen und die Tür zwischen Diele und Wohnzimmer verriegelt, kann dadurch der Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in der Variante des Einsperrens verwirklicht worden sein.

Eine Freiheitsberaubung

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