Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert bei der nachträglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch die Überprüfung der Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs. Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art.19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes
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