Sitzblockade, Polizeigewahrsam – und die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs

Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes erfordert bei der nachträglichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung auch die Überprüfung der Art und Weise des Gewahrsamsvollzugs. Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die in Art.19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes

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Polizeiliche Maßnahme als Grundrechtsverletzung

Es liegt eine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit vor, wenn eine Person mehrere Stunden in einem abgestellten Gefangenentransporter festgehalten wird, obwohl es in der konkreten Situation möglich gewesen ist, diese besonders belastende Form der Freiheitsentziehung früher zu beenden. In einem jetzt vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall war der Kläger im

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Bundespolizeiinspektion ist keine Behörde

Die Bundespolizeiinspektionen sind keine Behörden, stellte jetzt der Bundesgerichtshof fest. Der Begriff der Behörde ist in allen gesetzlichen Vorschriften in einem einheitlichen Sinn aufzufassen, und zwar im Sinn des Staats- und Verwaltungsrechts. Danach ist eine Behörde eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln,

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Freiheitsentziehung bei der Großdemo

Wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration besteht nicht nur ein Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung durch die Gerichte, sondern, wie das Bundesverfassungsgeriht in einer aktuellen Kammerentscheidung feststellte, auch ein Anspruch auf eine angemessene Geldentschädigung. Damit gaben die Karlsruher Verfassungsrichter zwei Teilnehmern an einer Demonstration

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Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung

Vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe war jetzt eine Verfassungsbeschwerde wegen der Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger Freiheitsentziehung erfolgreich. Die Beschwerdeführer hielten sich im November 2001 im Wendland auf, weil sie die Demonstrationen anlässlich eines Castortransports in das Zwischenlager Gorleben beobachten wollten. Für einen Korridor von 50 Metern beiderseits der Bahnstrecke

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Freiheitsentzug und Richtervorbehalt

Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) ist ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Geschützt wird die im Rahmen der geltenden allgemeinen Rechtsordnung gegebene tatsächliche körperliche Bewegungsfreiheit vor Eingriffen wie Verhaftung, Festnahme und ähnlichen Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs. Nach

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