Freiheitsstrafe über 1 Jahr

Bei der Entscheidung, ob eine (Gesamt)Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, muss grundsätzlich zunächst geprüft werden, ob zu erwarten steht, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die verfahrensfremden Freiheitsstrafen

Sind neben einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu vollstrecken, ist bei der Vollstreckungsreihenfolge eine Unterbrechung der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt zum Anschlussvollzug der Maßregel in die Erwägungen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten

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Schädliche Neigungen

Schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

Voraussetzung ist ferner, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere

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Der Ausschluss eines Stadtrats

Die Rechtsgrundlage für den Stadtratsausschluss nach § 31 GemO ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Wegen der hohen Bedeutung der Wahlgrundsätze kann allerdings nicht jede

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Sicherungsverwahrung einer Frau

Wenn aufgrund der Persönlichkeit der Verurteilten weiterhin die Gefahr schwerer Gewalt- oder Sexualstraftaten besteht, ist die Vollziehung der Sicherungsverwahrung nach der vollständig verbüßten Freiheitsstrafe auch bei einer Frau anzuordnen.

So das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall der sofortigen

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Oberlandesgericht

Kündigung wegen Inhaftierung

Die Inhaftierung eines Arbeitnehmers allein rechtfertigt keine außerordentliche fristlose personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses, da der der Arbeitgeber in diesem Fall von seiner Pflicht zur Vergütung des Arbeitnehmers befreit ist.

Wegen Inhaftierung kann allerdings dann eine ordentliche personenbedingte Kündigung ausgesprochen werden,

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Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Sowohl bei den Anforderungen an

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Ohrfeige

Eine Körperverletzung mit sehr geringem Unrechts- und Schuldgehalt – im jetzt vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall eine Ohrfeige als spontane Reaktion auf eine Beleidigung – rechtfertigt nach § 47 Abs. 1 StGB auch bei einem erheblich vorbestraften Angeklagten, der zur

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