Die Ausübung des Amts der stellvertretenden dezentralen Gleichstellungsbeauftragten durch die Arbeitnehmerin rechtfertigt nicht die Befristung des Arbeitsvertrags für einen späteren Zeitraum. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob sich die Befristung aufgrund der seinerzeitigen Freistellungserklärung des Dekans überhaupt nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 WissZeitVG hätte über den
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