Bei der Bemessung der Beschwer durch eine Verurteilung zur Freistellung ist ein 20%iger Abschlag von der möglichen Freistellungssumme vorzunehmen.
Entscheidend für die Bemessung des Werts einer Verurteilung, in der eine Verpflichtung zur Freistellung festgestellt wird, ist, in welcher Höhe die
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