Ein Beschluss des Betriebsrats nach § 33 BetrVG darüber, ob und wie Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollen, erfordert grundsätzlich eine förmliche Abstimmung. Die Wahl von teilfreigestellten Betriebsratsmitgliedern ist allerdings auch dann möglich, wenn der Betriebsrat nicht zuvor einen dahingehenden
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