Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner -wenn auch „ständigen“- Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn.
Dies hat jetzt der Bundesfinanzhof auf die Klage einer nordrheinwestfälischen Gemeinde entschieden, die auf Grund der ihr als Aufgabenträger des
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